Beantragung einer Betreuung

Zuständig  für den Antrag oder die Anregung ist  die für den gewöhnlichen   Aufenthaltsort des Betroffenen verantwortliche  Betreuungsabteilung des  Amtsgerichts.


Falls  Sie gesundheitlich oder  bedingt durch eine körperliche Behinderung   nicht mehr in der Lage sind,  Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise   selbst zu organisieren oder die  entsprechende Tätigkeit Ihres   Bevollmächtigten zu überwachen, können  Sie für sich eine rechtliche   Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie  lediglich volljährig sein.
Für  andere Personen (z.B. volljährige  Familienangehörige, Freunde,   Bekannte) können Sie die Einrichtung einer  Betreuung lediglich   anregen.  Dieser juristische Unterschied ist für das  hier beschriebene   Verfahren  allerdings nicht bedeutend. Falls Sie eine  Betreuung anregen möchten,  finden Sie hier ein entsprechendes Formular  (PDF-Datei), dem Sie  entnehmen können, welche Fragen Ihnen bei der  Aufnahme Ihrer   Anregung  ggf. gestellt werden können. Dieser Fragebogen  dient   lediglich zu Ihrer  Orientierung. Selbstverständlich ist es  möglich,   eine Betreuung  anzuregen, auch wenn ein Teil dieser Fragen  nicht   beantwortet werden  kann.


Der Antrag /  die  Anregung kann formlos schriftlich oder mündlich bei der   Geschäftsstelle  der zuständigen Betreuungsabteilung (Amtsgericht)   erfolgen. Zur  Entscheidung über den Antrag / die Anregung benötigt das  Gericht ein  ärztliches Attest oder Gutachten. Falls Sie kein Attest   (z.  B.  ausgestellt vom Hausarzt) einreichen können oder die von Ihnen    vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung durch das Gericht nicht    ausreichen, bestellt das Gericht ggf. einen Gutachter.


Wenn   sich nun herausstellt, dass die Einrichtung einer rechtlichen   Betreuung  sinnvoll ist, legt das Gericht in einem Gespräch mit dem   Betroffenen  den Aufgabenkreis des Betreuers fest. Der Betreuer darf   nur  für Aufgaben  bestellt werden, die tatsächlich notwendig sind und   kann  anschließend  tätig werden. Selbstverständlich hat der Betreuer   seine  Tätigkeiten mit  dem Betreuten zu besprechen und die Wünsche des   Betreuten zu  berücksichtigen, wenn diese sinnvoll und deren   Berücksichtigung dem  Betreuer zuzumuten sind. Die betreute Person wird  bei der Einrichtung  der Betreuung nicht entmündigt, sondern ist   grundsätzlich weiterhin  geschäftsfähig und eigenverantwortlich.


Gegen  den  freien Willen des Betroffenen darf das Gericht trotz einer   Anregung  durch andere Personen keinen Betreuer bestellen. Die   Fähigkeit  zur  Bildung eines freien Willens kann krankheitsbedingt   (z.B. bei  schweren  hirnorganischen Erkrankungen, bei fehlender   Geschäftsfähigkeit)  eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sein. In   diesen Fällen ist die  Einrichtung einer Betreuung auch gegen den   Willen  des Betroffenen  möglich.


In  vielen Fällen gibt es die  Möglichkeit, den vom Gericht vorgesehenen   Betreuer vor seiner Bestellung  kennen zu lernen. Bitte fragen Sie die   Betreuungsabteilung Ihres  Amtsgerichtes oder die Mitarbeiter Ihrer   städtischen Betreuungsstelle  nach diesen Möglichkeiten. Eine   entsprechende Beratung und Unterstützung  erhalten Sie grundsätzlich   auch beim örtlichen Betreuungsverein.

Eine   Vergütung bzw. eine Aufwandsentschädigung erhält der Betreuer vom    Staat. Oberhalb bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen hat der    Betreute allerdings die Pflicht, die Vergütung oder    Aufwandsentschädigung des Betreuers selbst zu zahlen. Weitere    Informationen hierzu sowie zu weiteren Fragen zur Einrichtung einer    Betreuung erhalten Sie durch die Mitarbeiter Ihres Amtsgerichtes, die    Betreuungsstelle Ihrer Stadt und bei Ihrem örtlichen Betreuungsverein.
Nähere   Informationen zur rechtlichen Betreuung, zu den Pflichten und Rechten   eines Betreuers und zur Vorsorge entnehmen Sie bitte den   entsprechenden   Seiten unserer Homepage.